Wie erfolgt die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers?
Beauftragt ein Unternehmen einen Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung einer Prüfung wie beispielsweise für
- gesetzliche Abschlussprüfungen,
- freiwillige Abschlussprüfungen,
- prüferische Durchsichten,
- Prüfungen nach § 16 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung),
- Prüfungen der Bilanz gemäß § 57e Abs. 1, § 57f Abs. 2 GmbHG im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung oder
- sonstige Prüfungen
werden die vertraglichen Grundlagen für den Prüfungsauftrag mit Hilfe eines Auftragsbestätigungsschreiben vereinbart.
Bei einem Prüfungsauftrag handelt es sich um einen Werkvertrag (§ 631 BGB) für den sich der wesentliche Inhalt regelmäßig bereits aus § 317 HGB ergibt.
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Aus welchem Grund wird ein Auftragsbestätigungsschreiben erstellt?
Das Auftragsbestätigungsschreiben enthält Regelungen zur Haftung oder zur Vergütung und kann unter anderem folgende Punkte enthalten
- Leistungsumfang und Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers
- Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter (des zu prüfenden Unternehmens)
- Mitwirkungserfordernisse (des zu prüfenden Unternehmens)
- Die Vergütungsvereinbarung
- Haftung
- Weitere Abreden
Demnach dient die Auftragsbestätigung als Grundlage für die Prüfungsdurchführung dem Festhalten des wesentlichen Inhaltes des Prüfungsauftrags sowie dem Nachweis im Streitfall.
Zusätzlich werden dem Prüfungsauftrag in der Regel AAB (Allgemeinen Auftragsbedingungen) zugrunde gelegt; im Regelfall die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hergestellten AAB.
Wie erfolgt die Erteilung des Prüfungsauftrags an den Wirtschaftsprüfer?
Die Erteilung des Prüfungsauftrags erfolgt in untenstehender Reihenfolge
- Wahl zum Abschlussprüfer durch das zuständige Gesellschaftsorgan (d. h. bei einer GmbH i.d.R. durch die Gesellschafterversammlung)
- Die Erteilung des Prüfungsauftrags durch schriftliche Bestätigung des Auftragsbestätigungsschreiben und Übermittlung an den Wirtschaftsprüfer (d. h. bei einer GmbH i. d. R. durch die Geschäftsführung)
Ein wirksamer Prüfungsvertrag kommt nur zustande, wenn die Wahl sowie die Erteilung des Prüfungsauftrag erfolgt.