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Prüfungsauftrag Wirtschaftsprüfer

Wie wird ein Wirtschaftsprüfer beauftragt?

Beauftragt ein Unternehmen einen Wirtschaftsprüfer mit der Durchführung einer Prüfung wie beispielsweise für

  1. gesetzliche Abschlussprüfungen,
  2. freiwillige Abschlussprüfungen,
  3. prüferische Durchsichten,
  4. Prüfungen nach § 16 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung),
  5. Prüfungen der Bilanz gemäß § 57e Abs. 1, § 57f Abs. 2 GmbHG im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder
  6. sonstige Prüfungen

werden die vertraglichen Grundlagen des Prüfungsauftrages durch ein Auftragsbestätigungsschreiben vereinbart.

Der Prüfungsauftrag ist ein Werkvertrag (§ 631 BGB), dessen wesentlicher Inhalt sich regelmäßig bereits aus § 317 HGB ergibt.

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Warum wird ein Auftragsbestätigungsschreiben erstellt?

Das Auftragsbestätigungsschreiben enthält Regelungen zur Haftung oder zur Vergütung und kann unter anderem folgende Punkte enthalten

  1. Leistungsumfang und Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers
  2. Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter (des zu prüfenden Unternehmens)
  3. Mitwirkungspflichten (des zu prüfenden Unternehmens)
  4. die Vergütungsvereinbarung
  5. Haftung
  6. sonstige Vereinbarungen

Die Auftragsbestätigung als Grundlage der Prüfungsdurchführung dient somit dazu, den wesentlichen Inhalt des Prüfungsauftrages festzuhalten und im Streitfall als Nachweis zu dienen.

Darüber hinaus liegen dem Prüfungsauftrag in der Regel Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) zugrunde, in der Regel die AAB des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW).

Wie wird der Wirtschaftsprüfer bzw. Abschlussprüfer beauftragt, den Jahresabschluss zu prüfen?

Die Erteilung des Prüfungsauftrags erfolgt in folgender Reihenfolge

  1. Wahl des Abschlussprüfers durch das zuständige Gesellschaftsorgan (d.h. bei einer GmbH in der Regel durch die Gesellschafterversammlung)
  2. Erteilung des Prüfungsauftrags durch schriftliche Bestätigung des Auftragsschreibens und Übermittlung an den Abschlussprüfer (d.h. bei der GmbH in der Regel  durch die Geschäftsführung).

Ein wirksamer Prüfungsvertrag kommt nur zustande, wenn sowohl die Wahl als auch die Erteilung des Prüfungsauftrags erfolgt sind.

Benjamin Taubert

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