Steuerliche Behandlung von Aufwand bzw. Kosten für die Erstellung einer Homepage
In der heutigen Geschäftswelt ist eine eigene Homepage für Unternehmen nahezu unverzichtbar. Doch bei der Erstellung einer Website stellt sich oft die Frage, ob die Kosten in der Bilanz aktiviert oder sofort abgeschrieben werden können. Hierbei spielt die Vertragsgestaltung eine zentrale Rolle.
Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag
Die steuerliche Behandlung der Kosten hängt maßgeblich davon ab, ob die Erstellung der Homepage im Rahmen eines Werkvertrags oder eines Dienstleistungsvertrags erfolgt.
- Werkvertrag: Wird die Homepage durch einen IT-Experten im Rahmen eines Werkvertrags erstellt, erwirbt das Unternehmen ein immaterielles Wirtschaftsgut, das aktiviert werden muss. Das bedeutet, die Kosten werden über die Nutzungsdauer der Homepage abgeschrieben. Die lineare Abschreibungsmethode ist hierbei die einzige zulässige Methode.
- Dienstleistungsvertrag: Bei einem Dienstleistungsvertrag hingegen wird die Homepage als selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut betrachtet, für das ein Aktivierungsverbot besteht (§ 5 Abs. 2 EStG). Die Kosten können somit sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung
Unternehmen versuchen oft, durch den Abschluss von Dienstleistungsverträgen die Aktivierung der Kosten zu vermeiden. Allerdings kann das Finanzamt durch gezielte Prüfungen feststellen, ob tatsächlich ein Werkvertrag vorliegt. Indizien dafür sind beispielsweise unentgeltliche Nacharbeiten des IT-Experten oder fehlende Anweisungen durch das Unternehmen.
Nutzungsdauer und Abschreibung
Die Finanzverwaltung hat für Homepages eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgelegt. Dies bedeutet, dass die aktivierten Kosten über diesen Zeitraum abgeschrieben werden müssen. Eine Ausnahme bildet die entgeltlich erworbene Domain, die zwar aktiviert, aber nicht abgeschrieben werden kann, da sie keinem Wertverzehr unterliegt.
Fazit
Die steuerliche Behandlung der Kosten für die Erstellung einer Homepage hängt stark von der Vertragsgestaltung ab. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein Werk- oder Dienstleistungsvertrag vorliegt, um unangenehme Überraschungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.