Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hinsichtlich Kryptobesteuerung – das neue BMF-Schreiben vom 10.05.2022, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token, veröffentlicht.
Welche Bedeutung hat das BMF-Schrieben hinsichtlich Krypto?
Das BMF-Schreiben schafft in verschiedenen Bereichen mehr Klarheit über die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Eine Ergänzung zum BMF-Schreiben soll die Mitwirkung- und Aufzeichnungspflichten behandeln und ist nicht vor de 4. Quartal 2022 zu erwartet. Die steuerliche Behandlung von Non-Fungatible Token (NFT) ist nicht Gegenstand des BMF-Schreiben, stellt jedoch weiterhin einen komplexen steuerlichen Themenbereich dar.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung und Bedeutung von Krypto im Privat- und Geschäftsleben ist mit weiteren Finanzgerichtsurteilen sowie Stellungnahmen des BMF zurechnen.
Das BMF-Schreiben hat als allgemeine Weisung eine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung und ist entsprechend für ab dem 10.05.2022 zu erlassene Steuerbescheide bzw. “offene” Steuerfälle, wie bspw. Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung, anzuwenden. Grundsätzlich nicht bindend ist das BMF-Schreiben für Finanzgerichte und den Steuerbürger. Keine Wirkung hat es auf alle bestandskräftigen Bescheide.
Das BMF gibt die Definition von Begriffen hinsichtlich der virtuellen Währung und sonstige Token in ihrem Schreiben wieder.
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Welche Arten von Einkünften werden aus Krypto erzielt?
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Krypto können insbesondere zu folgenden Einkünften führen.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
- Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 EStG)
- oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nummer 3 EStG)
Welche Aussagen trifft das BMF-Schreiben und wie sind diese einzuordnen?
Privatinvestoren: Es bleibt bei einem Jahr Haltefrist für Privatinvestoren. Fristbeginn ist ab dem obligatorischen Rechtsgeschäft (bspw. Kaufvertrag). Laut BMF-Schreiben kann für den Fristbeginn aus Vereinfachungsgründen der Zeitpunkt an dem der Coin dem Wallet gutgeschrieben wurde angenommen werden. Dennoch ist die Gewinnermittlung keineswegs trivial. Das BMF stellt grundsätzlich hinsichtlich der Spekulationsfrist auf die Einzelbetrachtung ab. In der Praxis können die für die Einzelbetrachtung notwendigen Information jedoch regelmäßig nicht beschafft werden. Ohne Einzelzuordnung: Während bei der Frist ausschließlich das Fifo-Verfahren (First In – First Out) anzuwenden ist, besteht nun bei der Wertermittlung ein Wahlrecht zwischen Fifo und Durchschnitt. Bei der falschen Wahlrechtsausübung können für das Kalenderjahr oder zukünftig Jahre Steuernachteile entstehen.
Mining: Das Mining wird durch das BMF-Schreiben der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet. Hier besteht eine Abgrenzungsproblematik zur privaten Vermögensverwaltung. Denn unter bestimmten Bedingungen verneint zumindest die Fachliteratur die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist aber eine Voraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit.
Staking: Hier werden zwei verschiedene Arten unterschieden. Das Proof-of-Stake-Mining ist eine gewerbliche Tätigkeit, wohingegen das Cold Staking als sonstige Einkunft klassifiziert und der Vermögensverwaltung untergeordnet wird.
Masternodes: Das Betreiben von Masternodes unterfällt denselben Regelungen wie das Proof of Work (Mining) und Proof-of-Stake-Mining (Staking) und ist deshalb als gewerbliche Tätigkeit zu betrachten.
Airdrop: Airdrop im Sinne des BMF werden in echte Airdrop, unechte Airdrop und Candy / Bounty / Marketing Airdrop unterschieden. Je nach Einordnung des Airdrop in die jeweilige Kategorie werden unterschiedliche steuerliche Folgen ausgelöst. Das BMF geht bei Airdrop grundsätzlich davon aus , dass es sich um ein steuerpflichtiges Geschäft handelt.