Gewinnausschüttungen gehören zu den zentralen Themen im Leben einer GmbH. Sie betreffen sowohl die steuerliche Situation der Gesellschaft als auch die der Gesellschafter. Doch was einfach klingt, birgt im Detail zahlreiche steuerliche Fallstricke. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die bei der Ausschüttung von Gewinnen beachtet werden müssen.
1. Grundlagen der Gewinnausschüttung
Gewinne einer GmbH dürfen grundsätzlich nur dann ausgeschüttet werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss vorliegt. Die Grundlage bildet in der Regel der festgestellte Jahresabschluss. Die Ausschüttung darf nur aus dem ausschüttungsfähigen Gewinn erfolgen – eine Gewinnauskehrung während des laufenden Geschäftsjahres ohne formellen Beschluss wäre unzulässig und ggf. haftungsträchtig.
2. Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer
Wird eine Gewinnausschüttung beschlossen, ist die GmbH verpflichtet, 25 % Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 43 Abs. 1 EStG). Diese Steuer wird in der Regel auf Ebene des Gesellschafters angerechnet oder im Rahmen der Abgeltungsteuer als Endbesteuerung behandelt.
Die Ausschüttung selbst mindert das Eigenkapital der GmbH. Für die GmbH stellt sie keine Betriebsausgabe dar. Steuerlich relevant ist auch das sogenannte „steuerliche Einlagekonto“ gemäß § 27 KStG. Entnahmen aus diesem Einlagekonto gelten als steuerfreie Rückzahlung von Einlagen – eine saubere Dokumentation ist hier entscheidend, um spätere Steuerbelastungen zu vermeiden.
3. Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn Vermögensvorteile an einen Gesellschafter (oder eine diesem nahestehende Person) gewährt werden, ohne dass dies auf einer offenen, gesellschaftsrechtlich zulässigen Grundlage beruht. Beispiele sind:
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Überhöhte Geschäftsführergehälter
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Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wirtschaftsgütern
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Zahlung nicht marktüblicher Mieten oder Zinsen
Solche Gestaltungen werden steuerlich korrigiert: Die vGA wird dem Gewinn der GmbH hinzugerechnet und beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Sie unterliegt ebenfalls der Kapitalertragsteuer – auch wenn keine tatsächliche Auszahlung erfolgt ist.
4. Inkongruente Gewinnausschüttungen
Inkongruente Ausschüttungen liegen vor, wenn Gewinne nicht entsprechend der Kapitalbeteiligung verteilt werden, sondern etwa nach Sondervereinbarungen oder Beteiligungsklassen. Solche Ausschüttungen sind steuerlich grundsätzlich zulässig – allerdings nur dann, wenn:
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ein wirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegt,
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die Regelung zivilrechtlich zulässig ist (z. B. über eine abweichende Gewinnverteilungsregelung im Gesellschaftsvertrag),
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und kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO angenommen werden kann.
Hier ist größte Sorgfalt bei der vertraglichen Gestaltung und Dokumentation erforderlich.
5. Zeitpunkt der Ausschüttung
Für die Besteuerung der Gewinnausschüttung beim Gesellschafter ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem ihm die Auszahlung wirtschaftlich zufließt (§ 44 Abs. 2 EStG). Maßgeblich ist nicht der Beschluss oder die Fälligkeit, sondern der tatsächliche Zufluss der Mittel.
Das ist insbesondere für die zeitliche Zuordnung im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters relevant. In der Praxis kann eine versehentlich verspätete Ausschüttung zu unerwünschten Verzögerungen oder Nachfragen durch das Finanzamt führen.
6. Haftung des Geschäftsführers
Geschäftsführer tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Wird diese Pflicht verletzt – etwa durch Nichtabführung oder unzureichende Abrechnung bei einer verdeckten Ausschüttung – droht eine persönliche Haftung nach § 69 AO.
Umso wichtiger ist eine sorgfältige Prüfung geplanter Ausschüttungen und eine enge Abstimmung mit dem steuerlichen Berater. Fehler können nicht nur steuerliche Nachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Fazit
Gewinnausschüttungen sind kein rein buchhalterischer Vorgang, sondern betreffen zahlreiche steuerliche und rechtliche Aspekte. Von der ordnungsgemäßen Beschlussfassung über die steuerliche Behandlung bis hin zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers gilt es, Fallstricke zu vermeiden. Wer hier vorausschauend plant, sauber dokumentiert und fachlich beraten ist, schafft Klarheit und Sicherheit – sowohl für die GmbH als auch für ihre Gesellschafter.