Die Einordnung in die jeweilige Größenklasse gemäß §§ 267, 267a HGB ist maßgeblich für den Umfang des aufzustellenden Jahresabschlusses hinsichtlich der Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anhangs sowie des Lageberichts.
Welche Unterscheidung in Größenklassen gibt es für den Jahresabschluss?
Für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (und gleichgestellten Personengesellschaften nach § 264a Abs 1 HGB) werden folgende 4 Größenklassen unterschieden.
- Kleinstkapitalgesellschaft
- Kleine Kapitalgesellschaft
- Mittelgroße Kapitalgesellschaft
- Große Kapitalgesellschaft
Nach welchen Kriterien werden die Größenklassen unterschieden?
Zum einen ist bereits der Antrag auf Zulassung zum organisierten Markt bis zum Bilanzstichtag ausreichend, um eine Kapitalgesellschaft als groß einzustufen.
Zum anderen erfolgt die Einteilung der Größenklassen zusätzlich nach folgenden drei Merkmalen
- Bilanzsumme
- Umsatzerlöse
- Arbeitnehmer
Zu beachten ist, dass gemäß § 267 HGB die Rechtsfolgen der Merkmale nur eintreten, wenn
- mindestens zwei der drei Merkmale
- an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.
Wie sind die wertmäßigen Merkmale definiert?
Merkmale | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
klein | ≤ 6.000.000 Euro | ≤ 12.000.000 Euro | Ø ≤ 50 |
mittelgroß | 6.000.000 Euro < Bilanzsumme ≤ 20.000.000 Euro | 12.000.000 Euro < Umsatzerlöse ≤ 40.000.000 Euro | 50 < Ø AN ≤ 250 |
groß | Bilanzsumme > 20.000.000 Euro | Umsatzerlöse > 40.000.000 Euro | Ø AN > 250 |
Eine kleine Kapitalgesellschaft ist gleichzeitig eine Kleinstkapitalgesellschaft, wenn mindestens zwei der drei folgenden Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren im Sinne des § 267a Abs. 1 HGB nicht überschritten werden:
- 000 Euro Bilanzsumme (nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags),
- 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und
- im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
Welche Offenlegungspflichten bestehen für den Jahresabschluss?
Kleinstkapitalgesellschaft | Kleine Kapitalgesellschaft | Mittelgroße Kapitalgesellschaft | Große Kapitalgesellschaft |
Möglichkeit der Hinterlegung des Jahresabschlusses (§ 326 Abs. 2 HGB) anstelle der Offenlegung (§ 325 HGB) | Offenlegung (§ 325 HGB) | Offenlegung (§ 325 HGB) | Offenlegung (§ 325 HGB) |
mindestens offenlegungspflichtige Unterlagen: Bilanz und Angaben unter der Bilanz (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) | mindestens offenlegungspflichtige Unterlagen: Bilanz (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB) und Anhang, jedoch ohne die GuV betreffenden Angaben (vgl. § 326 Abs. 1 HGB) | Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht als offenlegungspflichtige Unterlagen | Keine Erleichterungen |
Bilanz in verkürzter Form (§ 327 Nr. 1 HGB) | |||
Anhang ohne Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchst. a, Nr. 12 HGB (§ 327 Nr. 2 HGB) |