Direkt vorab; Die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung und damit einhergehend die Vollständigkeitsprüfung Verpackungsgesetz besteht bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte Anordnung der Zentralen Stelle oder die zuständige Landesbehörde.
Bei Interesse melden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular!
Unmittelbar im Vorfeld; die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung und damit zur Vollständigkeitsprüfung nach Verpackungsgesetz besteht, wenn
Ziel des Verpackungsgesetzes (VerpackG) ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das Gesetz enthält daher Regelungen, die das Verhalten der Verpflichteten so beeinflussen sollen, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden. Ein „Hersteller“, der in Deutschland erstmals „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ gewerbsmäßig in Verkehr bringt (daher auch: „Erstinverkehrbringer“), ist verpflichtet, sich über das Verpackungsregister LUCID registrieren zu lassen.
Die Registrierung als Hersteller erfolgt über das LUCID-Portal (siehe Link unten).
https://lucid.verpackungsregister.org/
Bei Überschreiten bestimmter jährlicher Schwellenwerte ist der Hersteller gemäß § 11 VerpackG verpflichtet, bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung u.a. über alle von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister („Zentrale Stelle“) zu hinterlegen.)
Wann muss ein Hersteller eine Vollständigkeitserklärung abgeben?
Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung anordnen.
Eine Hinterlegung ist gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 VerpackG erforderlich, wenn die nachfolgend genannten Schwellenwerte erreicht werden.
Jeweils bezogen auf das Kalenderjahr des Inverkehrbringens
Die folgende Tabelle zeigt jeweils die Zuordnung der Materialarten für die Ermittlung der Schwellenwerte gemäß § 11 Abs. 4 VerpackG.
| Materialart | Materialcode | Zuordnung für die Berechnung der Schwellenwerte |
| Glas | 10000 | Glas |
| Papier, Pappe, Karte | 20000 | PPK |
| Eisenmetalle | 30000 | Übrige Materialarten |
| Aluminium | 40000 | Übrige Materialarten |
| Kunststoffe | 50000 | Übrige Materialarten |
| Getränkekartonverpackungen | 60000 | Übrige Materialarten |
| Sonstige Verbundverpackungen | 70000 | Übrige Materialarten |
| Sonstiges Material | 80000 | Nicht zu berücksichtigen |
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 sind die Materialarten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 maßgeblich. Bei Verbundverpackungen, bei denen die Hauptmaterialkomponente einen Masseanteil von 95 Prozent überschreitet, erfolgt die Zuordnung zur Materialart nach der jeweiligen Hauptmaterialkomponente.
Quelle dieser Ausführungen ist die öffentlich abrufbare Prüfleitlinie für das Bezugsjahr 2021 https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/pruefleitlinien/vollstaendigkeitserklaerung