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Wir führen die Prüfung der Bilanz gemäß § 57e Abs. 1, § 57f Abs. 2 GmbHG in der Regel weitestgehend digital und bundesweit durch!
Im Zusammenhang mit der Umwandlung der UG in eine GmbH wird nachfolgend ein einfacher und verständlicher (nicht abschließender) Überblick über die Thematik für den (steuer-)rechtlichen Laien gegeben. Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Umwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) – im Folgenden UG – in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw. die damit verbundene Erhöhung des Stammkapitals der UG.
Die UG ist als so genannte kleine GmbH ist eine beliebte Unternehmensform für Existenzgründer.
Sind Sie nun an einem Punkt angelangt, an dem Sie überlegen, die UG (haftungsbeschränkt) in die Unternehmensform ihrer großen Schwester, der GmbH, umzuwandeln?
Die oft beschriebene Umwandlung ist eigentlich eine Umfirmierung. Außerdem ist die UG keine eigenständige Rechtsform, sondern nur eine Unterform der klassischen GmbH. In der Regel spricht man davon, dass die UG im Wege einer Kapitalerhöhung in eine GmbH umgewandelt wird.
Es gibt drei Möglichkeiten, eine UG in eine GmbH umzuwandeln bzw. umzufirmieren.
Eine Kapitalerhöhung kann ohne weitere Einzahlungen bzw. Einlagen aus den vorhandenen, erwirtschafteten Rücklagen erfolgen. Die erste Voraussetzung ist, dass Rücklagen in entsprechender Höhe vorhanden sind. Zweitens muss das Stammkapital durch die Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000,00 Euro erhöht werden. Drittens müssen die Gesellschafter einen entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Hierfür wird eine von einem Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer (Steuerberater ist nicht ausreichend) geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz erforderlich. Außerdem darf der Jahresabschluss nicht älter als 8 Monate sein. Liegt der Bilanzstichtag (in der Regel der 31. Dezember) mehr als 8 Monate zurück, ist ggf. eine Zwischenbilanz zu erstellen.
Die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt formell durch Erhöhung des Stammkapitals durch Gesellschafterbeschluss auf mindestens 25.000,00 Euro. Erforderlich ist grundsätzlich die Einzahlung des Differenzbetrages zwischen dem bisherigen Stammkapital und dem neuen Stammkapital. Es besteht jedoch kein Volleinzahlungserfordernis. Es ist also möglich, das Stammkapital auf 25.000,00 Euro zu erhöhen und auf den Erhöhungsbetrag zunächst nur die Hälfte, also 12.500 Euro einzuzahlen. Der Rest ist regelmäßig dann einzuzahlen, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt.
Die Kapitalerhöhung kann auch gegen Sacheinlage in Höhe von mindestens 25.000,00 Euro erfolgen. Dabei wird ein Vermögensgegenstand (z.B. eine Maschine, ein PKW) in die Gesellschaft eingebracht. In diesem Fall gilt das Erfordernis der Volleinzahlung, d.h. der Wert der Sacheinlage muss mindestens so hoch sein wie der Betrag, um den das Stammkapital erhöht wird. Dem Handelsregister ist ein Nachweis über den Wert der Sacheinlage (z.B. Wertgutachten eines Sachverständigen) und die Art der Einbringung vorzulegen. Es ist ein Sachgründungsbericht zu erstellen und einzureichen. Das Sacheinlageverbot gilt hier nicht, da die Mindeststammeinlage einer GmbH erreicht oder überschritten wird.
Beachten Sie, dass die Kapitalerhöhung in jedem Fall der notariellen Beurkundung bedarf und die Einlagen auf das erhöhte Stammkapital nicht vor der Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses geleistet werden dürfen. Stimmen Sie daher auch die Kapitalerhöhung mit Ihrem Notar ab.
In der Praxis wird überwiegend die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage durchgeführt.
Die Gesamtkosten für die zwingend erforderlichen Notarleistungen sind bei beiden Wegen in etwa gleich hoch (ca. 800 – 900 Euro netto).
Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln fallen zusätzlich Kosten für die Prüfung der Bilanz durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer an (ab ca. 990 Euro netto).
Ein Vorteil der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist, dass der Gesellschafter kein zusätzliches Kapital von „außen“ aufbringen muss. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass im Rahmen der Kapitalerhöhung gegen Bareinlage zunächst eine Ausschüttung einschließlich der damit verbundenen Besteuerung erfolgen müsste, um dann wiederum die notwendigen liquiden Mittel für die Bareinlage aufbringen zu können. Sofern ohnehin ausreichend (ungenutzte) Liquidität vorhanden ist, kann diese natürlich auch für eine Bareinlage verwendet werden.
Nachfolgend eine vereinfachte Berechnung (Fallbeispiel):
EURO | |
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Einlage bei Gründung der UG in Höhe von: | 2.500,00 |
zzgl. Bareinlage (Kapitalerhöhung gegen Bareinlage): | 10.000,00 |
Stammkapital nach Kapitalerhöhung (nur Einlage Mindesthöhe): | 12.500,00 |
EURO |
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Nötige Ausschüttung um 10.000 EURO (netto) zu erhalten: | 13.582,35 |
Abgeltungssteuer & Solidaritätszuschlag (Steuersatz: 26,375%): | -3.582,34 |
Summe: | 10.000,00 |
Eine Ausschüttung (aus den bereits erwirtschafteten Gewinnen) führt in diesem Beispiel zu einer zusätzlichen Steuerbelastung von ca. 3.582,42 Euro.
Daher kann rein aus wirtschaftlichen Gründen eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und damit einhergehend eine Prüfung der Bilanz sinnvoll sein. In der Praxis erfolgt eine Umfirmierung von der UG zur GmbH regelmäßig dann, wenn Rücklagen von mindestens 25.000 Euro gebildet wurden.
Die Kosten für eine Bilanzprüfung richten sich nach dem Prüfungsaufwand. Ausschlaggebend sind unter anderem die Größe und Komplexität des jeweiligen Unternehmens. Vereinfacht ausgedrückt wird die Prüfung einer Bilanz mit einer Bilanzsumme von 1 Million Euro und einer Vielzahl von abgebildeten Geschäftsvorfällen mehr kosten als eine Bilanz mit einer Bilanzsumme von 50.000 Euro und nur sehr wenigen abgebildeten Geschäftsvorfällen.
Der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer erstellt nach Abschluss der Prüfung einen Prüfungsbericht und einen Bestätigungsvermerk.
Die Kosten der Bilanzprüfung mindern als steuerlich voll abzugsfähiger Aufwand bzw. als Betriebsausgabe den Gewinn und die Ertragsteuerbelastung der UG / GmbH.
Einer der am häufigsten genannten Gründe für eine Umwandlung der UG in eine GmbH ist, dass die UG im Rechtsverkehr nicht selten als weniger „seriös“ als die GmbH wahrgenommen wird. Hier wird häufig die Kreditwürdigkeit genannt, aber auch das allgemeine Vertrauen der Geschäftspartner in die gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Gemäß § 5a GmbHG schreibt der Gesetzgeber für die UG eine „Ansparung“ der gesetzlichen Rücklage in Höhe von 25 % des (um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten) Jahresüberschusses vor. Diese Verpflichtung ist zeitlich nicht begrenzt. Indirekt besteht eine „Deckelungsmöglichkeit“, wenn die Summe aus angesparter Rücklage und Stammkapital den Betrag von 25.000 Euro übersteigt und die Gesellschafter einen Kapitalerhöhungsbeschluss mit Erhöhung auf das Mindeststammkapital von 25.000 Euro fassen. Ohne einen entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss bleibt die Pflicht zur Zuführung zur Rücklage bestehen.
Offenkundig dient diese Rücklage nach der Vorstellung des Gesetzgebers letztlich der Erbringung der „regulären“ Stammeinlage von 25.000 Euro.
Formale Schritte auf dem Weg von der UG zur GmbH:
Ein Beschluss über die Erhöhung des Stammkapitals gemäß § 57c Abs. 2 GmbHG ist erst möglich nach
Weitere Voraussetzung für den Beschlussfassung:
Durchführung der nachfolgenden Handlungen durch den Notar:
Anschließend entfällt die Verpflichtung den Zusatz “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” bzw. “UG (haftungsbeschränkt)” in Ihrer Firma zu führen (§ 5a Abs. 1 und 5 GmbHG). Es bleibt der Gesellschaft jedoch unbenommen, diesen Zusatz freiwillig weiter zu führen.
Unsere Erfahrung zeigt, dass sich eine Bilanzprüfung und damit eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in der Regel wirtschaftlich lohnt. Im obigen Beitrag haben wir Ihnen bereits eine Beispielrechnung vorgestellt und über die entsprechenden Kosten informiert.
Wie so oft ist das gesamte Verfahren mit Aufwand verbunden. Bitte prüfen Sie auf der Grundlage Ihrer individuellen Situation, welchen Weg Sie einschlagen möchten.
Es ist sinnvoll, ca. 4 Wochen für das Audit einzuplanen, da der Informationsaustausch und die Bearbeitung durch den Auditor erfahrungsgemäß Zeit in Anspruch nehmen.
Setzen Sie sich frühzeitig mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen eine Rückmeldung geben können, ob wir das Audit zeitlich durchführen können.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine irrtümlich unterbliebene Erfassung einer Einlage im steuerlichen Einlagekonto durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 – 220 AktG bzw. §§ 57c ff. GmbHG und anschließender Kapitalherabsetzung nachgeholt werden kann. Begründet wird dies damit, dass der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG – anders als § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG – nicht auf den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos, sondern auf die tatsächlich geleisteten Einlagen der Anteilseigner abstellt. Daher erhöhen irrtümlich nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasste Einlagen bei wortlautgetreuer Auslegung der Norm den Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht. Dies führt im Falle einer späteren Kapitalherabsetzung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos in materiell-rechtlich zutreffender Höhe.