Eine Prüfung einer Stiftung kann verpflichtend oder freiwillig erfolgen.
Als Wirtschaftsprüfer begleiten wir Sie bei einer anstehenden Prüfung gerne bundesweit.
Wir führen Stiftungsprüfungen weitestgehend digital und bundesweit durch!
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Die Prüfung einer Stiftung kann aufgrund der Satzung, einer Anordnung der Stiftungsaufsichtsbehörde, der Prüfungspflicht wegen Überschreitung der Größenkriterien des Publizitätsgesetzes (PublG) oder freiwillig erfolgen. Grundlage für die Prüfung von Stiftungen ist der Prüfungsstandard des Instituts für Wirtschaftsprüfer e. V. „Prüfung von Stiftungen“ (IDW PS 740). Hinsichtlich der Rechnungslegung von Stiftungen ist die Verlautbarung des Instituts für Wirtschaftsprüfer e. V. „Rechnungslegung von Stiftungen“ (IDW RS FAB 5) einschlägig.
Als Prüfer kommen Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und teilweise auch andere Prüfungsberechtigte in Betracht.
Die Stiftungsaufsicht führt Prüfungen auf der Grundlage der jeweiligen Landesstiftungsgesetze durch. Mit der Prüfung kann ein Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger beauftragt werden. Die Kosten der Prüfung trägt die Stiftung.
Es gibt keine generelle Pflicht für Stiftungen, sich von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus einzelnen Gesetzen ergeben.
Die Rechtsform der Stiftung ist handelsrechtlich nicht verpflichtet eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer vornehmen zu lassen. Eine Prüfungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Stiftung einen größeren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB betreibt und deshalb einen Jahresabschluss aufstellt.
Aus dem Publizitätsgesetz kann sich für Stiftungen gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 1 PublG analog zum Handelsrecht eine Prüfungspflicht für Stiftungen ergeben. Sehr große Stiftungen sind prüfungspflichtig, wenn ihre Gewerbetätigkeit an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Kriterien hintereinander überschreitet. Nach § 6 PublG sind dann der Jahresabschluss und der Lagebericht bzw. nach § 14 PublG der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
| Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
| > 65 Mio. EUR | > 130 Mio. EUR | > 5.000 |
Die gleichen Größenmerkmale gelten nach § 11 PublG auch für einen Konzern.
Eine Prüfungspflicht kann sich auch aus anderen Spezialgesetzen ergeben (z.B. § 30 KHGG NRW; § 12 Abs. 3. HWFVO NRW).
Darüber hinaus führt die Stiftungsaufsicht Prüfungen durch, die in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen geregelt sind. Mit diesen Prüfungen kann ein Wirtschaftsprüfer als Sachverständiger beauftragt werden. Die Kosten der Prüfung trägt die Stiftung.
Die Gründe für eine Prüfung sind individuell und vielfältig. Nachfolgend einige Beispiele.
Gegenstand der Prüfung können sein:
Die Festlegung des Prüfungsgegenstandes erfolgt vor Beginn der Prüfung und wird in der Auftragsbestätigung festgehalten. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine freiwillige Prüfung, eine Pflichtprüfung oder eine Prüfung aufgrund einer Anordnung der Stiftungsaufsichtsbehörde oder der Stiftungssatzung handelt.