Die Notwendigkeit einer verlässlichen externen Prüfung der Wohngeldabrechnung einer Wohneigentümergemeinschaft kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben.
Voraussetzung: Sie sind eine mittelgroße oder große WEG und möchten mehrheitlich einen unabhängigen, sachkundigen Prüfer beauftragen.
Leistung: Durchführung einer Prüfung der Wohnungseigentümergemeinschafts-Abrechnung bzw. Wohngeldabrechnung auf formale Richtigkeit der Abrechnung und/oder Würdigung der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Verwalters.
Ein erheblicher Teil des Vermögens von Privatpersonen, insbesondere als Altersvorsorge, ist in Eigentumswohnungen angelegt. Die Eigentümer einer Wohnanlage oder eines Mehrfamilienhauses bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die einen entsprechenden WEG-Verwalter bestellt. Die formale Aufsicht über die WEG-Verwalter obliegt den Gewerbeämtern. Die Kontrolle und Sicherstellung einer zuverlässigen und ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung sowie die Prüfung der Wohngeldabrechnung soll durch die WEG-Beiräte erfolgen. Der „Verwaltungsbeirat“ im Sinne des § 29 Abs. 2 WEG hat mit der am 1.1.2021 in Kraft tretenden WEG-Novelle ausdrücklich die Pflicht zur Überwachung des Verwalters bzw. zur Prüfung der Abrechnungen erhalten.
Eine angemessene Prüfung umfasst die Prüfung
Fraglich ist, inwieweit die Beiräte fachlich in der Lage sind, diese Prüfung sachgerecht durchzuführen, zumal
Die Beauftragung eines unabhängigen, sachkundigen Prüfers erhöht die Verlässlichkeit der Wohngeldabrechnung sowie der Verwaltung der WEG und erschwert „Gefälligkeitsprüfungen“. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eignet sich die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers sicherlich für mittelgroße oder große WEG.
Der Auftraggeber der Prüfung der Wohngeldabrechnung einer Wohneigentümergemeinschaft ist entweder die