Prüferische Durchsicht

Eine prüferische Durchsicht kann sich auf Abschlüsse, Finanzaufstellungen (z.B. Bilanz, GuV) oder Bestandteile einer Finanzaufstellung (z.B. Vorräte) beziehen.

Die Durchführung der prüferischen Durchsicht 

Die prüferische Tätigkeit basiert in erster Linie auf

  1. analytischen Beurteilungen und
  2. Befragungen.
 

Einzelfallbezogene Prüfungshandlungen wie

  1. Nachvollziehen,
  2. Beobachtungen,
  3. Nachrechnen,
  4. Einholen von Bestätigungen,
  5. Einsichtnahme in Unterlagen oder
  6. Inaugenscheinnahme von materiellen Vermögensgegenständen 
 
sind grundsätzlich nicht erforderlich.
 

Die vorgenannten Maßnahmen können jedoch erforderlich werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

  1. die vorgelegten Unterlagen wesentliche falsche Aussagen enthalten,
  2. unzuverlässiges Datenmaterial vorliegt,
  3. Hinweise auf falsche Auskünfte oder
  4. ähnliche Anhaltspunkte
 

gegeben sind.

Das Ergebnis der prüferischen Durchsicht und Berichterstattung 

Über das Ergebnis der prüferischen Durchsicht wird grundsätzlich eine schriftliche Bescheinigung erteilt. Sofern keine Feststellungen zu treffen sind, enthält die Bescheinigung ein Negativurteil, das besagt, dass der Abschlussprüfer auf der Grundlage seiner prüferischen Durchsicht nicht auf Sachverhalte gestoßen ist, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass der Abschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden ist.

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Benjamin Taubert

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Wirtschaftsprüfer
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Cihan Demirel

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