Eine prüferische Durchsicht kann sich auf Abschlüsse, Finanzaufstellungen (z.B. Bilanz, GuV) oder Bestandteile einer Finanzaufstellung (z.B. Vorräte) beziehen.
Die prüferische Tätigkeit basiert in erster Linie auf
Einzelfallbezogene Prüfungshandlungen wie
Die vorgenannten Maßnahmen können jedoch erforderlich werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass
gegeben sind.
Über das Ergebnis der prüferischen Durchsicht wird grundsätzlich eine schriftliche Bescheinigung erteilt. Sofern keine Feststellungen zu treffen sind, enthält die Bescheinigung ein Negativurteil, das besagt, dass der Abschlussprüfer auf der Grundlage seiner prüferischen Durchsicht nicht auf Sachverhalte gestoßen ist, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass der Abschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden ist.