Durchführung der kalenderjährlichen FinVermV-Prüfung (nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung) für Finanzanlagenvermittler (Erlaubnispflicht nach § 34f GewO).
Wir führen die gesetzlich vorgeschriebene Jahresprüfung nach § 24 FinVermV effizient, weitgehend digital und bundesweit durch.
Die FinVermV Prüfung gemäß § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist ein zentrales Instrument zur Aufsicht über Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO). Ziel ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu dokumentieren und damit die Transparenz und Integrität im Vermittlungsprozess sicherzustellen.
Als Wirtschaftsprüfer führen wir diese jahresbezogene FinVermV Prüfung effizient, digital und praxisnah durch.
Prüfungspflichtig sind alle Gewerbetreibenden mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO, die im Berichtszeitraum tatsächlich Finanzanlagen vermittelt oder beraten haben. Das betrifft insbesondere:
Bereits eine einzige Anlagevermittlung im Kalenderjahr löst die Pflicht zur Erstellung eines Prüfberichts aus. Eine Bagatellgrenze existiert nicht.
Wir begleiten Finanzanlagenvermittler bei der Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen FinVermV Prüfung. Unsere Leistungen umfassen:
Unser Fokus liegt auf einer rechtskonformen, gut dokumentierten und ressourcenschonenden Durchführung.
Die FinVermV Prüfung erfolgt durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer unter Beachtung der berufsständischen Vorgaben, insbesondere des IDW Prüfungsstandards 840:
Für die Entgegennahme von Prüfungsberichten und Negativerklärungen ist in der Regel die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder das örtliche Gewerbeamt verantwortlich. Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach dem Unternehmenssitz des Vermittlers.
Negativerklärung – Wenn keine Vermittlungstätigkeit vorlag
Wurde im Prüfungsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit gemäß § 34f GewO ausgeübt, entfällt die Pflicht zur Jahresprüfung. In diesem Fall muss der Vermittler der zuständigen IHK eine formlose Negativerklärung vorlegen – persönlich und fristgerecht.
Wichtig: Diese Option gilt nur, wenn im gesamten Kalenderjahr keine einzige Vermittlung oder Beratung im Sinne des § 34f GewO stattgefunden hat.
Die Prüfung nach § 24 FinVermV ist für Finanzanlagenvermittler gesetzlich vorgeschrieben und zentral für die regulatorische Compliance. Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfer rechtssicher, digital und praxiserprobt bei der Durchführung.
Gerne klären wir den Ablauf in einem kurzen Gespräch und senden Ihnen eine individuelle Prüfungsanforderungsliste zu.