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Kryptobesteuerung – das neue BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hinsichtlich der Besteuerung von Krypto das neue BMF-Schreiben vom 10.05.2022, Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token, veröffentlicht.

Welche Bedeutung hat das BMF-Schreiben für Krypto?

Das BMF-Schreiben schafft in verschiedenen Bereichen mehr Klarheit zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Eine Ergänzung des BMF-Schreibens soll sich mit den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten befassen und wird nicht vor dem 4. Quartal 2022 erwartet. Die steuerliche Behandlung von Non-Fungible Token (NFT) ist nicht Gegenstand des BMF-Schreibens, stellt aber weiterhin ein komplexes steuerliches Themengebiet dar.

Aufgrund der dynamischen Entwicklung und der Bedeutung von Krypto im privaten und geschäftlichen Bereich ist mit weiteren Urteilen der Finanzgerichte und Stellungnahmen des BMF zu rechnen.

Das BMF-Schreiben entfaltet als allgemeine Anweisung Bindungswirkung für die Finanzverwaltung und ist entsprechend für ab dem 10.05.2022 zu erlassende Steuerbescheide bzw. “offene” Steuerfälle, wie z.B. Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung, anzuwenden. Das BMF-Schreiben ist für die Finanzgerichte und den Steuerbürger grundsätzlich nicht bindend. Es hat keine Auswirkungen auf alle bestandskräftigen Bescheide.

Das BMF gibt in seinem Schreiben eine Begriffsdefinition für virtuelle Währungen und andere Token.

Welche Arten von Einkünften können mit Kryptowährungen erzielt werden?

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen können insbesondere zu folgenden Einkünften führen.

  1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz),
  2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG),
  3. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  4. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG)
  5. oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG).

Welche Aussagen enthält das BMF-Schreiben und wie sind diese einzuordnen?

Privatinvestoren: Es bleibt bei der einjährigen Haltefrist für Privatanleger. Die Frist beginnt mit dem obligatorischen Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag). Laut BMF-Schreiben kann für den Fristbeginn aus Vereinfachungsgründen auf den Zeitpunkt der Gutschrift des Coins im Wallet abgestellt werden. Dennoch ist die Gewinnermittlung nicht trivial. Das BMF stellt hinsichtlich der Spekulationsfrist grundsätzlich auf die Einzelbetrachtung ab. In der Praxis sind die für die Einzelbetrachtung erforderlichen Informationen jedoch regelmäßig nicht zu beschaffen. Ohne Einzelzuordnung: Während bei der Frist ausschließlich das Fifo-Verfahren (First In – First Out) anzuwenden ist, besteht bei der Wertermittlung nunmehr ein Wahlrecht zwischen Fifo und Durchschnitt. Bei falscher Ausübung des Wahlrechts können steuerliche Nachteile für das Kalenderjahr oder zukünftige Jahre entstehen.

Mining: Das Mining wird durch das BMF-Schreiben der gewerblichen Tätigkeit zugeordnet. Hier besteht eine Abgrenzungsproblematik zur privaten Vermögensverwaltung. Denn unter bestimmten Voraussetzungen wird zumindest in der Fachliteratur eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verneint. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist aber Voraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit.

Staking: Hier werden zwei verschiedene Arten unterschieden. Das Proof-of-Stake-Mining ist eine gewerbliche Tätigkeit, während das Cold Staking als sonstige Einkünfte eingestuft und der Vermögensverwaltung untergeordnet wird.

Masternodes: Das Betreiben von Masternodes unterliegt denselben Regelungen wie das Proof-of-Work-Mining (Mining) und das Proof-of-Stake-Mining (Staking) und ist daher als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

Airdrop: Airdrops im Sinne des BMF werden in echte Airdrops, unechte Airdrops und Candy / Bounty / Marketing Airdrops unterschieden. Je nach Einordnung des Airdrops in die jeweilige Kategorie werden unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ausgelöst. Grundsätzlich geht das BMF davon aus, dass es sich beim Airdrop um einen steuerbaren Vorgang handelt.

 

Benjamin Taubert

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