Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. Dezember 2024 ein neues Schreiben veröffentlicht, das wichtige Änderungen und Klarstellungen zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden enthält. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 und die Änderungen vom 6. Februar 2024.
Für energetische Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurden, ist das neue Muster zu verwenden.
Frühere Maßnahmenbeginn-Daten erfordern die Verwendung der entsprechenden Muster aus früheren BMF-Schreiben.
Fachunternehmen dürfen die Ausführung der ihrem Gewerk zugehörigen energetischen Maßnahmen bescheinigen.
Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG dürfen ebenfalls Bescheinigungen ausstellen.
Die bescheinigten Maßnahmen müssen die Mindestanforderungen der zum 1. Januar 2025 angepassten ESanMV einhalten.
Besondere Nachweise sind für die Erneuerung der Heizungsanlage erforderlich.
Förderfähige Aufwendungen umfassen Einbau, Inbetriebnahme, Umfeldmaßnahmen, Materialkosten und die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.
Selbstnutzende Eigentümer können Aufwendungen für ihr Sondereigentum und anteilige Aufwendungen für gemeinschaftliches Eigentum geltend machen.
Aufwendungen umfassen auch die Aufschläge des Baumarkts oder Generalunternehmers, die der Durchführung der energetischen Maßnahmen dienen.
Das neue BMF-Schreiben bringt wichtige Änderungen und Klarstellungen zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen. Es ist wichtig, dass Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen die neuen Muster und Anforderungen beachten, um die Steuerermäßigung korrekt geltend zu machen.
Weitere Informationen und die entsprechenden Formulare findest du auf der Link.
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