Grafische Darstellung der geometrisch-degressiven Abschreibung nach § 7 EStG und ihrer Anwendung auf Elektrofahrzeuge.
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erneut eingeführt.
Die geometrisch-degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG ermöglicht Unternehmen ab dem Jahr 2025 wieder eine deutlich höhere steuerliche Abschreibung in den ersten Nutzungsjahren und schafft damit gezielte Investitionsanreize.
Der folgende Beitrag erläutert die gesetzlichen Grundlagen, die praktische Anwendung, ein Berechnungsbeispiel sowie die Besonderheiten bei der Abschreibung von Elektrofahrzeugen.
Grundsätzlich werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
Mit der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung eröffnet der Gesetzgeber nun erneut ein Wahlrecht, das zu einer spürbaren steuerlichen Entlastung in den ersten Jahren nach der Investition führen kann.
Die Neuregelung gilt für Anschaffungen und Herstellungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028.
Bei der geometrisch-degressiven Abschreibung wird in jedem Jahr ein konstanter Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Die Abschreibungsbeträge sind daher zu Beginn besonders hoch und nehmen im Zeitverlauf ab.
Im Vergleich dazu verteilt die lineare Abschreibung die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Die degressive Methode bildet hingegen bei vielen Wirtschaftsgütern den tatsächlichen wirtschaftlichen Wertverzehr realistischer ab.
Die degressive Abschreibung ist steuerlich zulässig für:
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden.
Der Abschreibungssatz beträgt:
das 3,0-Fache des linearen Abschreibungssatzes,
höchstens jedoch 30 %.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die Abschreibung zeitanteilig vorzunehmen.
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:
Ermittlung des linearen Abschreibungssatzes anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (AfA-Tabellen).
Multiplikation mit dem Faktor 3,0, begrenzt auf maximal 30 %.
Dieser Prozentsatz wird im Anschaffungsjahr auf die Anschaffungskosten und in den Folgejahren auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet.
Ein Unternehmer erwirbt im August 2025 einen Kopierer für 4.900 EUR netto.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt laut AfA-Tabelle 7 Jahre.
Linearer Abschreibungssatz: 14 %
Degressiver Satz: 14 % × 3,0 = 42 %, begrenzt auf 30 %
Abschreibung:
2025: 30 % von 4.900 EUR = 1.470 EUR → zeitanteilig (5/12) = 612,50 EUR
Buchwert zum 31.12.2025: 4.287,50 EUR
2026: 30 % von 4.287,50 EUR = 1.286,25 EUR
2027: 30 % von 3.001,25 EUR = 900,38 EUR
Das Beispiel zeigt den deutlichen Abschreibungsschwerpunkt in den ersten Jahren.
Für begünstigte Wirtschaftsgüter besteht ein Wahlrecht zwischen linearer und degressiver Abschreibung.
Dabei gilt:
Ein Wechsel von linear zu degressiv ist nicht zulässig.
Ein Wechsel von degressiv zu linear ist jederzeit möglich und in der Praxis regelmäßig sinnvoll.
Der Wechsel sollte in dem Jahr erfolgen, in dem die lineare Abschreibung – berechnet aus Restbuchwert / verbleibender Nutzungsdauer – höher ist als die degressive Abschreibung. Spätestens gegen Ende der Nutzungsdauer ist ein Wechsel erforderlich, da die degressive Methode rechnerisch nicht vollständig auf null abschreibt.
Elektrofahrzeuge stellen bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dar und können daher grundsätzlich degressiv abgeschrieben werden, sofern sie im begünstigten Zeitraum angeschafft werden.
Neben der degressiven AfA bestehen weitere steuerliche Besonderheiten:
lohnsteuerliche Begünstigungen bei privater Nutzung
(0,25-%- bzw. 0,5-%-Regelung je nach Bruttolistenpreis),
ggf. zusätzliche Sonderabschreibungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Unternehmen mit eigenem Fuhrpark kann die Kombination aus degressiver Abschreibung und lohnsteuerlichen Vorteilen besonders attraktiv sein.
Die degressive Abschreibung führt zu:
höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Nutzungsjahren,
einer zeitlichen Steuerstundung und verbesserten Liquidität,
flexibleren Investitionsentscheidungen.
Besonders profitieren investitionsintensive Branchen, etwa Maschinen- und Anlagenbau, IT-Dienstleister, Bau- und immobiliennahe Unternehmen sowie Betriebe mit umfangreichem Fuhrpark.
Die degressive Abschreibung 2025–2027 bietet Unternehmen eine wirksame Möglichkeit, Investitionen steuerlich zu optimieren. Entscheidend ist die sorgfältige Prüfung, ob die degressive oder die lineare Abschreibung im konkreten Fall vorteilhafter ist und zu welchem Zeitpunkt ein Wechsel erfolgen sollte.
Eine frühzeitige steuerliche Planung schafft hier Transparenz und vermeidet Fehlentscheidungen.
Nein, sie ist ausschließlich auf bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar.
Ja, sofern sie im begünstigten Zeitraum angeschafft werden.
Maximal 30 % pro Jahr.
Ein Wechsel von degressiv zu linear ist zulässig und regelmäßig sinnvoll.
Wenn die lineare Abschreibung höher ist als die degressive.
Nein.
Nein, sie ist ausschließlich auf bewegliche Wirtschaftsgüter anwendbar.
Ja, sofern sie im begünstigten Zeitraum angeschafft werden.
Maximal 30 % pro Jahr.
Ein Wechsel von degressiv zu linear ist zulässig und regelmäßig sinnvoll.
Wenn die lineare Abschreibung höher ist als die degressive.
Nein.
Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben. Für die Anwendung der dargestellten Regelungen auf konkrete Sachverhalte ist eine eigenständige Prüfung erforderlich. Gesetzliche Vorschriften können sich ändern, und individuelle Umstände müssen gesondert berücksichtigt werden.
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