Wann ist eine Werthaltigkeitsbescheinigung erforderlich?
Eine Werthaltigkeitsbescheinigung kann aus verschiedenen Gründen erforderlich werden. Beispielsweise verlangen gelegentlich die Registergerichte in Baden-Württemberg sowie Bayern eine Werthaltigkeitsbescheinigung über die Ausgliederung zur Aufnahme des eingetragenen Einzelunternehmens an eine GmbH (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen mit dem Ausgliederungsstichtag.
Leistungen:
Erstellung einer Werthaltigkeitsbescheinigung
Sie benötigen eine Werthaltigkeitsbescheinigung?
Wir führen die Erstellung von Werthaltigkeitsbescheinigungen weitestgehend digital und bundesweit durch!
Melden Sie sich gerne bei Interesse telefonisch oder über das Kontaktformular!
Nutzen und Ablauf:
Erstellung einer Werthaltigkeitsbescheinigung mit Hilfe von
- aktuellen Checklisten,
- klaren und verständlichen Anforderungslisten,
- einer digitalen Austauschplattform sowie
- persönlichem Austausch via E-Mail, Telefon, Microsoft Teams oder Zoom.
Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater.
Benötigte Unterlagen:
Im Rahmen der Erstellung sind u.a. der Jahresabschluss sowie Wertnachweise für wesentliche Positionen der Bilanz zu erbringen.
Beispiel für Werthaltigkeitsbescheinigung:
Mit notariellem Vertrag überträgt ein eingetragener Kaufmann das bewegliche und unbewegliche Vermögen des von ihm betriebene Einzelunternehmen vollständig als Sachgesamtheit gem. §§ 123 (3) Nr. 1, 152 UmwG im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme, rückwirkend zum 31.12.20XX, 0.00 Uhr, an die die bestehende GmbH als übernehmenden Rechtsträger.
Als Gegenleistung erhält der alleinige Gesellschafter der bestehenden GmbH für die Aufnahme Einzelunternehmens (e.K.) einen neuen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 1 (Nennbetrag) durch eine Kapitalerhöhung des Stammkapitals um EUR 1 auf EUR 25.001.
Die GmbH ist nicht verpflichtet, einen den Nennwert der neuen Stammeinlage von 1 EUR übersteigenden Wert der erbrachten Einlage zu vergüten und stellt den übersteigenden Wert gem. § 272 (2) Nr. 4 HGB in die Kapitalrücklage ein.