Wann ist eine Werthaltigkeitsbescheinigung erforderlich?
Eine Werthaltigkeitsbescheinigung kann aus verschiedenen Gründen erforderlich werden. So verlangen z.B. die Registergerichte in Baden-Württemberg und Bayern gelegentlich eine Wertermittlungsbescheinigung über die Ausgliederung zur Aufnahme des eingetragenen Einzelunternehmens in eine GmbH (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag.
Leistungen:
Erstellung der Werthaltigkeitsbescheinigung
Benötigen Sie eine Werthaltigkeitsbescheinigung?
In der Regel stellen wir Werthaltigkeitsbescheinigungen nur aus, wenn wir den gesamten Umwandlungsprozess begleiten.
Bitte kontaktieren Sie uns bei Interesse telefonisch oder über das Kontaktformular!
Nutzen und Ablauf:
Erstellung einer Werthaltigkeitsbescheinigung mit Hilfe von
- aktuellen Checklisten,
- klaren und verständlichen Anforderungslisten,
- einer digitalen Austauschplattform und
- persönlichem Austausch per E-Mail, Telefon, Microsoft Teams oder Zoom.
Sicherstellung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater.
Benötigte Unterlagen:
Im Rahmen der Erstellung sind u.a. der Jahresabschluss sowie Wertnachweise für wesentliche Positionen der Bilanz zu erbringen.
Auszug Beispiel einer Werthaltigkeitsbescheinigung:
Mit notariellem Vertrag überträgt ein eingetragener Kaufmann das bewegliche und unbewegliche Vermögen des von ihm betriebene Einzelunternehmen vollständig als Sachgesamtheit gem. §§ 123 (3) Nr. 1, 152 UmwG im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme, rückwirkend zum 31.12.20XX, 0.00 Uhr, an die die bestehende GmbH als übernehmenden Rechtsträger.
Als Gegenleistung erhält der alleinige Gesellschafter der bestehenden GmbH für die Aufnahme Einzelunternehmens (e.K.) einen neuen Geschäftsanteil in Höhe von EUR 1 (Nennbetrag) durch eine Kapitalerhöhung des Stammkapitals um EUR 1 auf EUR 25.001.
Die GmbH ist nicht verpflichtet, einen den Nennwert der neuen Stammeinlage von 1 EUR übersteigenden Wert der erbrachten Einlage zu vergüten und stellt den übersteigenden Wert gem. § 272 (2) Nr. 4 HGB in die Kapitalrücklage ein.