Wann ist eine Vollständigkeitsprüfung nach Verpackungsgesetz durchzuführen?
Direkt vorab; Die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung und damit einhergehend die Vollständigkeitsprüfung Verpackungsgesetz besteht bei
- Überschreiten bestimmter Schwellenwerte
- Anordnung der Zentralen Stelle oder die zuständige Landesbehörde
Die Absicht des Verpackungsgesetz („VerpackG“) ist es die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Daher enthält das Gesetz Regelungen, um das Verhalten der Verpflichteten so zu beeinflussen, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Ein „Hersteller“, der erstmals „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt (daher auch: „Erstinverkehrbringer“) ist verpflichtet sich über das Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die
Die Anmeldung als Hersteller erfolgt über das LUCID Portal (siehe untenstehenden Link).
https://lucid.verpackungsregister.org/
Bei Ihnen liegt die Vollständigkeitsprüfung nach Verpackungsgesetz an?
Melden Sie sich gerne bei Interesse telefonisch oder über das Kontaktformular!
Wann besteht eine Pflicht zur Vollständigkeitsprüfung nach Verpackungsgesetz?
Bei Überschreiten bestimmter jährlicher Schwellenwerte ist der Hersteller verpflichtet, gemäß § 11 VerpackG im Folgejahr bis zum 15. Mai eine Erklärung unter anderem über sämtliche von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister („Zentrale Stelle“) zu hinterlegen Vollständigkeitserklärung oder auch „VE“).
Was sind die aktuellen Schwellenwerten Vollständigkeitsprüfung Verpackungsgesetz?
Wann muss der jeweilige Hersteller eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen?
Die Zentralen Stelle oder die zuständige Landesbehörde können eine Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung anordnen.
Wenn die untenstehenden Schwellenwerte erreicht sind, ist eine Hinterlegung gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 VerpackG erforderlich.
Jeweils bezogen Auf das Kalenderjahr, bei dem Inverkehrbringen
- von mindestens 80.000 Kilogramm Glas und/oder
- mindestens 50.000 Kilogramm Papier/Pappe/Karton und/oder
- mindestens 30.000 Kilogramm der übrigen „Materialarten“ insgesamt.
Was sind die Materialarten nach Verpackungsgesetz?
Die untenstehende Tabelle zeigt jeweils die Zuordnung der Materialarten für die Ermittlung der Schwellenwerte gemäß § 11 Absatz 4 VerpackG.
Materialart | Materialcode | Zuordnung für die Berechnung der Schwellenwerte |
Glas | 10000 | Glas |
Papier, Pappe, Karte | 20000 | PPK |
Eisenmetalle | 30000 | Übrige Materialarten |
Aluminium | 40000 | Übrige Materialarten |
Kunststoffe | 50000 | Übrige Materialarten |
Getränkekartonverpackungen | 60000 | Übrige Materialarten |
Sonstige Verbundverpackungen | 70000 | Übrige Materialarten |
Sonstiges Material | 80000 | Nicht zu berücksichtigen |
Es sind gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 die Materialarten gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 maßgeblich. Verbundverpackungen, bei denen die Hauptmaterialkomponente einen Masseanteil von 95 Prozent überschreitet, erfolgt die Zuordnung zur Materialart zu der jeweiligen Hauptmaterialkomponente.
Quelle dieser Ausführungen ist die öffentlich abrufbare Prüfleitlinie für das Bezugsjahr 2021 https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/pruefleitlinien/vollstaendigkeitserklaerung