Prüfung einer Stiftung

Prüfung einer Stiftung / Stiftungsprüfungen 

Die Prüfung einer Stiftung kann auf Grundlage der Satzung, einer Vorgabe der Stiftungsaufsichtsbehörde, der Prüfungspflicht aufgrund des Überschreitens von Größenkriterien des Publizitätsgesetzes (PublG) oder freiwillig erfolgen. Die Grundlage der Prüfung von Stiftungen stellt der Prüfungsstandard des Instituts für Wirtschaftsprüfer e. V. „Prüfung von Stiftungen“ (IDW PS 740) dar. Hinsichtlich der Rechnungslegung von Stiftungen ist die Stellungnahme des Instituts für Wirtschaftsprüfer e. V. „Rechnungslegung von Stiftungen“ (IDW RS HFA 5) einschlägig.

Wer prüft eine Stiftung? 

Als Prüfer kommen Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie teilweise weitere Prüfungsberechtigte in Betracht.

Die Stiftungsaufsicht nimmt Prüfungen anhand der einzelnen Landesstiftungsgesetzen vor. Die Prüfungen können auf einen Wirtschaftsprüfer als Experten übertragen werden. Die Kosten der Prüfung hat die Stiftung zu tragen.

Sie möchten eine Prüfung einer Stiftung durchführen lassen oder wurden von der Stiftungsaufsicht zur Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer aufgefordert?

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Wann wird eine Stiftung geprüft? 

Es besteht keine generelle Verpflichtung von Stiftungen für eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Gleichwohl kann aus einzelnen Gesetzen eine Prüfungspflicht entstehen.

Die Rechtsform einer Stiftung ist handelsrechtlich nicht verpflichtet eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer durchführen zu lassen. Eine Prüfungspflicht ergibt sich auch dann nicht, wenn sie einen größeren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und damit ein Gewerbe im Sinne des § 1 HGB betreibt und somit einen Jahresabschluss aufstellt.

Aus dem Publizitätsgesetz kann sich gem. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 1 PublG analog dem Handelsrecht eine Prüfungspflicht für Stiftungen ergeben. Sehr große Stiftungen sind zu prüfen, sofern deren Gewerbetätigkeit mindestens zwei der folgenden drei Kriterien an drei Stichtagen hintereinander überschreitet. Nach § 6 PublG ist dann der Jahresabschluss und der Lagebericht bzw. nach § 14 PublG der Konzernabschluss und Konzernlagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
> 65 Mio. EUR > 130 Mio. EUR > 5.000

Nach § 11 PublG gelten die gleichen Größenmerkmale auch für einen Konzern.

Aus weiteren Spezialgesetzen kann ebenso eine Pflicht zur Prüfung entstehen (z. B. § 30 KHGG NRW; § 12 Abs 3. HWFVO NRW).

Außerdem führt die Stiftungsaufsicht Prüfungen, geregelt in den einzelnen Landesstiftungsgesetzen, durch. Diese Prüfungen können auf einen Wirtschaftsprüfer als Experten delegiert werden. Die Kosten der Prüfung hat die Stiftung zu tragen.

Warum eine Stiftung freiwillig prüfen lassen? 

Die Gründe für eine Prüfung sind individuell und vielfältig. Als Beispiele dienen untenstehende Punkte.

  1. Externe Kontrolle über die Einhaltung sämtlicher Vorgaben insbesondere für gemeinnützige Stiftungen (kleine Stiftung,
  2. Sicherheit für Organmitglieder in den Aufsichtsorganen einer Stiftung
  3. Vorgaben in der Satzung
  4. Begrenzung von Haftung des Vorstandes
  5. Sicherstellung, dass Stiftung nah dem Willen des Stifters ordnungsgemäß geführt wird

Was wird bei einer Stiftungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft? 

Der Prüfungsgegenstand kann folgende Sachverhalte umfassen:

  • die Bilanz
  • die Gewinn- und Verlustrechnung
  • die Jahresrechnung mit Einnahmen und Ausgabenrechnung
  • der (Konzern-) Anhang
  • der (Konzern-) Lagebericht
  • die Erhaltung des Stiftungsvermögens
  • die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
  • die satzungsmäßige und bestimmungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel
  • die zeitnahen Mittelverwendung / Mittelverwendungsrechnung
  • die steuerlichen Rücklagen
  • die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften der Abgabenordnung

Die Definition des Prüfungsgegenstands erfolgt vor Prüfungsbeginn und wird im Auftragsbestätigungsschreiben festgehalten. Ausschlaggebend ist unter anderem, ob es sich um eine freiwillige Prüfung, Pflichtprüfung oder Prüfung aufgrund der Anordnung der Stiftungsaufsicht oder Stiftungssatzung handelt.

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