Prüferische Durchsicht

Die prüferische Durchsicht ist eine prüferische Tätigkeit in Bezug auf historische Finanzinformationen.

Historische Finanzinformationen können

  1. Abschlüsse,
  2. Finanzaufstellungen oder
  3. Bestandteile einer Finanzaufstellung

sein.

Die prüferische Durchsicht beschränkt sich auf eine begrenzte oder gewisse Prüfungssicherheit, während die Prüfungsaussagen bei der Abschlussprüfung mit hinreichender Sicherheit getroffen werden. Daher sind Art und Umfang der Prüfungshandlungen bei einer prüferischen Durchsicht geringer als bei einer Abschlussprüfung. Folglich kann eine prüferische Durchsicht eine Abschlussprüfung auch nicht ersetzen.

Grundlagen der Durchführung von prüferischen Durchsichten

Die Durchführung der prüferischen Durchsicht wird unter Berücksichtigung der berufsständischen Verlautbarungen durchgeführt. Die prüferische Durchsicht erfolgt in der Regel nach IDW PS 900 unter Berücksichtigung von ISRE 2400 oder ISRE 2410.

Der Wirtschaftsprüfer hat im Rahmen der prüferischen Durchsicht die beruflichen Grundsätze zu berücksichtigen (IDW PS 900, Tz. 9). Der Wirtschaftsprüfer handelt mit Integrität, Objektivität sowie einer kritischen Grundhaltung (ISRE 2400.A.16.).

Darüber hinaus ist die Kenntnis des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds eine Voraussetzung für die Prüfungsdurchführung. Das bedeutet, dass der Wirtschaftsprüfer im Rahmen der prüferischen Durchsicht Kenntnis über

  1. Grundlegendes Wissen über die Geschäftstätigkeit
  2. Über die wirtschaftliche Lage
  3. Über bedeutsame rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen der Branche
  4. Über die Unternehmensstrategie
  5. Die Geschäftsrisiken und
  6. Den Umgang mit den Geschäftsrisiken

erlangt.

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Die Durchführung einer prüferischen Durchsicht

Die prüferische Tätigkeit basiert in erster Linie auf

  1. analytischen Beurteilungen sowie
  2. Befragungen.

Einzelfallbezogene Prüfungshandlungen wie

  1. Nachvollziehen,
  2. Beobachtungen,
  3. Nachrechnen,
  4. Einholen von Bestätigungen,
  5. Einsichtnahme in Unterlagen oder
  6. Inaugenscheinnahme von materiellen Vermögensgegenständen

sind grundsätzlich nicht erforderlich.

Die vorgenannten Maßnahmen können jedoch erforderlich werden, sofern Grund zur Annahme besteht, dass

  1. die vorgelegten Unterlagen wesentliche falsche Aussagen enthalten,
  2. unzuverlässiges Datenmaterial vorliegt,
  3. Hinweise auf falsche Auskünfte oder
  4. ähnliche Anhaltspunkte

gegeben sind.

Das Ergebnis der prüferischen Durchsicht und Berichterstattung

Als Resultat einer prüferischen Durchsicht wird grundsätzlich eine schriftliche Bescheinigung erteilt. Sofern keine Feststellungen vorliegen, enthält die Bescheinigung ein negativ formuliertes Urteil, das besagt, dass der Wirtschaftsprüfer aufgrund der prüferischen Durchsicht nicht auf Sachverhalte gestoßen ist, die zu der Annahme veranlassen, dass der Abschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt worden ist.

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