MaBV-Prüfung

Prüfung nach §16 MaBV

Die MaBV-Prüfung

betrifft Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO der Erlaubnis benötigen und der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) unterliegen. Diese sind nach § 16 Abs. 1 MaBV zur Durchführung einer MaBV-Prüfung (Makler- und Bauträgerverordnung) in Bezug auf die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr verpflichtet.

Unsere Leistungen im Zusammenhang mit der MaBV-Prüfung:

Prüfung, ob eine Prüfungspflicht nach § 16 MaBV vorliegt.

Durchführung einer Prüfung nach § 16 MaBV sowie Erstellen eines Prüfungsberichtes zur Weitergabe an die zuständige Behörde.

Nutzen und Ablauf: 

Durchführung der kalenderjährlichen MaBV-Prüfung mit Hilfe von

  • aktuellen Checklisten,
  • klaren und verständlichen Anforderungslisten,
  • einer digitalen Austauschplattform sowie
  • persönlichem Austausch via E-Mail, Telefon, Microsoft Teams oder Zoom.

Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater.

Sie sind Bauträger oder Baubetreuer und benötigen eine MaBV-Prüfung?

Wir führen die Prüfung nach §16 MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) weitestgehend digital und bundesweit durch!

Melden Sie sich gerne bei Interesse telefonisch oder über das Kontaktformular!

Praxis Hilfe: 

Formulare für

  • die Negativerklärung sowie
  • Meldungen des Geschäftsführer-Wechsels

sind in der Regel über die jeweilige Webseite der zuständigen IHK abrufbar. Siehe bspw. die Formulare der IHK Rhein-Neckar.

Bautenstandsberichte der bauleitenden Architekten dienen im Rahmen der MaBV-Prüfung u.a. zur Überprüfung der Einhaltung des vertraglich vereinbarten Zahlungsplans hinsichtlich des Baufortschritts. Vorlagen für Bautenstandsberichte und Bautenstandsmeldung sind regelmäßig über die Webseiten der Banken abrufbar.

Zuständige Aufsichtsbehörde: 

Die im jeweiligen Bereich zuständige Industrie und Handelskammer (IHK) ist in der Regel die Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34c GewO.

Negativerklärung zur MaBV-Prüfung: 

Hat ein Gewerbetreibender in einem Kalenderjahr keine erlaubnispflichtige Betätigung im Sinne des § 34c Abs. 1 GewO ausgeübt, ist er von der Durchführung einer Pflichtprüfung entbunden, wenn er eine diesbezügliche Negativerklärung der zuständigen Behörde rechtzeitig vorlegt (§ 16 Abs. 1 Satz 2 MaBV). Die Negativerklärung gibt der Gewerbetreibende im eigenen Namen ab, sofern eine Prüfung nicht stattgefunden hat.

Pflicht zur MaBV-Prüfung

Gewerbetreibende, die nach § 34c Abs. 1 GewO der Erlaubnis bedürfen, unterliegen der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) und sind nach § 16 Abs. 1 MaBV verpflichtet, auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen.

Neben diesen jährlichen Prüfungen ist die zuständige Behörde auch befugt, aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung durch einen geeigneten Prüfer durchführen zulassen (§16 Abs. 2 MaBV). Im Gegensatz zur Jahresabschlussprüfung handelt es sich bei einer Prüfung nach der MaBV um eine reine Gesetzmäßigkeitsprüfung, die auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 2 bis 14 MaBV gerichtet ist. Prüfungszeitraum ist das Kalenderjahr; dies gilt auch, wenn das Geschäftsjahr des Gewerbetreibenden vom Kalenderjahr abweicht.

Der Bericht über die ordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 MaBV ist der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.

Downloads:

Formular Bautenstandsmeldung

Formular Bautenstandsmeldung

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