Die gesetzliche Abschlussprüfung von bestimmten Abschlüssen stellt eine Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers dar. Die gesetzliche Prüfungspflicht betrifft Unternehmen unterschiedlicher Rechtsformen, Größe und Branchen.
Wann besteht eine Pflicht zur Prüfung eines Jahresabschlusses?
Die Pflicht zur Prüfung eines Jahresabschlusses besteht für
- mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie
- gleichgestellte Personengesellschaften (§ 264 Abs. 1 HGB), bspw. eine GmbH & Co. KG
Was sind die Bestandteile eines Jahresabschlusses?
Der Jahresabschluss besteht aus folgenden Bestandteilen
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
- Anhang
Wann ist ein Lagebericht aufzustellen?
Ein Lagebericht ist grundsätzlich für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend aufzustellen. Sofern die Gesellschaft verpflichtet ist einen Lagebericht aufzustellen, ist dieser auch durch den Abschlussprüfer zu prüfen.
Funktionen der gesetzlichen Abschlussprüfung:
Es ist zwischen einer Kontrollfunktion, der Informationsfunktion sowie einer Beglaubigungsfunktion zu unterscheiden.
- Die Kontrollfunktion dient u.a. der Prävention, Aufdeckung und Vermeidung von Fehlern im Jahres- oder Konzernabschluss sowie ggf. im Lagebericht.
- Daneben werden Anteilseigner, Aufsichtsorgane, gesetzliche Vertreter sowie die generelle Öffentlichkeit informiert. Insbesondere durch den Prüfungsbericht werden den gesetzlichen Vertretern und Aufsichtsorganen zusätzliche Informationen bereitgestellt.
- Die Erteilung eines Bestätigungsvermerks oder die Versagung über die Vornahme und das Ergebnis der Prüfung spiegelt die Beglaubigungsfunktion gegenüber den Abschlussadressaten wieder.
Ihr Nutzen:
Der Anspruch unserer Kanzlei ist ihre Abschlussprüfung persönlich unter Zuhilfenahme der uns bereitstehenden digitalen Möglichkeiten durchzuführen.
Wir bieten ein dynamisches Team aus Wirtschaftsprüfern mit Erfahrung aus Abschlussprüfungen von großen und mittelständischen Unternehmen aus verschiedenen Branchen.
Über unser Netzwerk greifen wir auf Spezialisten von anderen Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälte zurück.
Die Wahrung der Berufspflichten Unabhängigkeit, Unbefangenheit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit, Gewissenhaftigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Berufswürdiges Verhalten sind für uns selbstverständlich.
Sie benötigen eine gesetzliche Abschlussprüfung?
Wir führen die Abschlussprüfung bundesweit persönlich, vertrauensvoll und digital durch!
Melden Sie sich gerne bei Interesse telefonisch oder über das Kontaktformular!
Durchführung der Abschlussprüfung:
Durchführung der gesetzlichen Abschlussprüfung mit Hilfe von
- aktuellen Checklisten,
- klaren und verständlichen Anforderungslisten,
- einer digitalen Austauschplattform sowie
- persönlichem Austausch via E-Mail, Telefon, Microsoft Teams oder Zoom.
Gewährleistung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater.
Gegenstand:
Gem. § 316 Abs. 1 und 2 HGB in Verbindung mit § 317 HGB ist der Jahresabschluss sowie Konzernabschluss und der Lagebericht sowie Konzernlagebericht Bestandteil der gesetzlichen Abschlussprüfung. Während der Abschluss in der Regel insbesondere Informationen über das abgeschlossene sowie vorangegangene Geschäftsjahr wiedergibt, beinhaltet der Lagebericht zukunftsorientierte Informationen über das Unternehmen. Die Bedeutung des Berichtsinstruments Lagebericht nimmt aufgrund des globalen und dynamischen wirtschaftlichen Umfelds immer stärker zu. Daher ist auch die Bedeutung der Prüfung des Lageberichtes innerhalb der Abschlussprüfung in den letzten Jahren gestiegen. Die Prüfung des Lageberichtes beinhaltet u.a., ob die bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse im Einklang mit dem Lagebericht sind und, ob der Lagebericht ein zutreffendes Bild über die Lage des Unternehmens vermittelt.
Umfang – Gesetzliche Abschlussprüfung:
Die gesetzliche Abschlussprüfung umfasst gemäß § 317 HGB die Prüfung
- des Jahresabschlusses oder Konzernabschluss
- unter Einbeziehung der Buchführung (§ 317 Abs. 1 HGB)
- Lagebericht oder Konzernlagebericht sowie die nichtfinanziellen Erklärungen (§ 317 Abs. 2 HGB)
- in den Konzernabschluss einzubeziehende Jahresabschlüsse sowie die Konsolidierungsbuchungen (§ 317 Abs. 3 HGB)
- bei börsennotierten Aktiengesellschaften das sog. Risikofrüherkennungssystem
- negativ, demnach Nichtprüfungsgegenstand (§ 317 Abs. 4a HGB): Unternehmensfortbestand sowie Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung
Zur Buchführung gehören neben der Finanzbuchführung auch Nebenbuchhaltungen wie beispielsweise
- Anlagenbuchhaltung
- Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
- Lagerbuchhaltung
Darüber hinaus sind Bereiche in die Prüfung mit einzubeziehen, die Einfluss auf die Rechnungslegung haben können.
Die können Rechtsgrundlagen und Rechtbeziehungen (außerbuchhalterische Bereiche) unter anderem zu
- Kunden
- Lieferanten
- Mitarbeitern
- Dritten
Diese Sachverhalte nämlich Auswirkungen auf rechnungslegungsbezogene Geschäftsvorfälle (bspw. Rückstellungen) haben oder zu einer Angabepflicht im Anhang oder Lagebericht führen.
Kosten der Abschlussprüfung:
Der Abschlussprüfer hat aufgrund wirtschaftlicher und berufsrechtlicher Vorgaben sicherzustellen, dass das Prüfungshonorar angemessen ist. Ein Erfolgshonorar ist ausdrücklich verboten. Ein Pauschalhonorar ist berufsrechtlich nur zulässig, wenn Mehrarbeiten aus nicht vorhersehbaren Gründen das Honorar entsprechend erhöhen. In der Praxis wird daher in der Regel ein Pauschalhonorar oder Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart. Das Prüfungshonorar orientiert sich am Prüfungsaufwand und wird in der Regel auf Basis des zu prüfenden Abschlusses sowie einem Erstgespräch (und ggf. Zweitgespräch) kalkuliert und vereinbart.