Erstellung des Jahresabschlusses
Jeder Kaufmann hat grundsätzlich, mit Ausnahme von Einzelkaufleuten im Sinne des § 242 Abs. 4 HGB, einen Jahresabschluss aufzustellen.
Wir übernehmen für Sie die Erstellung der, Gewinn- und Verlustrechnung inkl. Kontennachweis, Anlagenspiegel, Anhang (soweit gesetzlich notwendig).
Offenlegung Bundesanzeiger
Wir übernehmen für Sie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundeanzeiger. Wir kümmern uns um Ihre gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung (§ 325 HGB), und Sie fokussieren sich auf Ihr Unternehmen.
Lagebericht
Neben dem Jahresabschluss ist von mittelgroßen und großen Gesellschaften außerdem ein Lagebericht aufzustellen. Die Aufstellung des Lageberichts obliegt den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB). Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer darf den Lagebericht nicht selbst erstellen, kann aber in begrenztem Umfang bei der Aufstellung des Lageberichts mitwirken.