2020-11-12 Benjamin Taubert

Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses

Wie kann ich die Befreiung von Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch nehmen?

Die Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses ist eine in der Praxis häufig auftretende Fragestellung.

Wird eine Tochterkapitalgesellschaft in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmen einbezogen, ist unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger möglich. Auch ein freiwilliger Konzernabschluss kann befreiende Wirkung entfalten, muss aber ebenso durch einen Abschlussprüfer geprüft werden.

Eine Vermeidung der Offenlegung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften im Bundesanzeiger ist durch einen korrekten Gesellschafterbeschluss und eine geeignete Einstandsverpflichtung möglich.

Sie sind an der Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses einer Tochterkapitalgesellschaft oder innerhalb Ihres Konzerns interessiert?

Melden Sie sich gerne telefonisch oder über das Kontaktformular!

Voraussetzungen für die Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses 

Die Offenlegung des Jahresabschlusses eines Tochterunternehmens in Form einer Kapitalgesellschaft kann nach § 264 Abs. 3 HGB unter folgenden Voraussetzungen vermieden werden:

  • Gesellschafterbeschluss zur Offenlegungsbefreiung wird einstimmig beschlossen und offengelegt
  • Einstandsverpflichtung durch das Mutterunternehmen wird abgeschlossen und (einmalig) offengelegt
  • Geprüfter Konzernabschluss des Mutterunternehmens wird offengelegt
  • Im Konzernanhang des offengelegten Konzernabschlusses des Mutterunternehmens wird die Offenlegungsbefreiung der Tochtergesellschaft angegeben

Gesellschafterbeschluss zur Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses 

Die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter ist erforderlich. Der Beschluss wird für das jeweilige Geschäftsjahr (also jedes Jahr neu) gefasst. Vorratsbeschlüsse sind unzureichend. Eine Beschlussfassung ist vor Ablauf der Offenlegungsfrist zu fassen. Sofern die Aufstellungserleichterungen gem. §§ 274, 276, 288 HBG) in Anspruch genommen werden sollen, ist der Gesellschafterbeschluss auch vor Feststellung des Jahresabschlusses zu fassen.

Einstandsverpflichtung 

Das Mutterunternehmen erklärt sich bereit, für die vom Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Diese Einstandsverpflichtung ist weit auszulegen und umfasst sämtliche bilanziellen (Eventual-)Schulden, d. h. Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Haftungsverhältnisse sowie Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften.

Die Einstandsverpflichtung kann insbesondere erfüllt werden durch:

  • Verlustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG
  • Freiwillige Verlustübernahmeverpflichtung analog § 302 AktG
  • Schuldrechtliche unbedingte und unbeschränkte Nachschusspflicht
  • Harte Patronatserklärung

Verlustübernahmeverpflichtung 

Bei der Verlustübernahmeverpflichtung stellt sich die Frage, ob eine Verlustübernahme auch für das Befreiungsjahr oder ab dem Folgejahr erforderlich ist. Um Rechtsicherheit zu erlangen empfiehlt das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) eine Einbeziehung des Befreiungsjahres in die Verlustübernahmeerklärung.

Die Einstandsverpflichtung im mehrstufigen Konzern 

Es gibt zwei Optionen:

  1. Es wird eine direkte Einstandsverpflichtung zwischen Mutter- und Enkelgesellschaft geschlossen oder
  2. Es besteht eine geschlossene Kette von Einstandsverpflichtungen zwischen Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft

Nach der Auffassung des IDWs ist ein Wechsel der Art der Einstandsverpflichtung innerhalb der Kette möglich.

Fristen hinsichtlich der Befreiung von der Offenlegung des Jahresabschlusses 

Wie bereits oben beschrieben sind der Gesellschafterbeschluss und die Einstandsverpflichtung spätestens zum Ende der gesetzlichen Frist für die Offenlegung des nicht offenzulegenden Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger einzureichen.

Sofern die Aufstellungserleichterungen gem. §§ 274, 276, 288 HBG) in Anspruch genommen werden sollen, ist der Gesellschafterbeschluss auch vor Feststellung des Jahresabschlusses.

, ,