BMF-Schreiben zur Kryptowert-Ertragsteuer 2025

Ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten – Neues BMF-Schreiben vom 6. März 2025

1. Einleitung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 6. März 2025 das bisherige BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668) überarbeitet. Die neue Fassung konkretisiert die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten und klärt insbesondere Fragen zu Mining, Staking, Lending, Airdrops und Forks. Das Schreiben bietet sowohl Steuerpflichtigen als auch Beratern mehr Rechtssicherheit im Umgang mit digitalen Vermögenswerten.

2. Ertragsteuerliche Einordnung von Einkünften aus Kryptowerten

Das BMF stellt klar, dass Einkünfte aus Kryptowerten je nach Art der Tätigkeit als gewerbliche Einkünfte, sonstige Einkünfte oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften eingestuft werden können.

2.1 Einkünfte aus der Blockerstellung (Mining und Forging)

Einkünfte aus Mining (Proof of Work) und Forging (Proof of Stake) entstehen durch die Erstellung neuer Blöcke in einer Blockchain. Das BMF klassifiziert diese Vorgänge als Anschaffungsvorgänge, bei denen neue Kryptowerte entgeltlich erworben werden. Diese Einkünfte sind steuerpflichtig und können je nach Umfang der Tätigkeit entweder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) behandelt werden. Entscheidend ist hierbei die Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht der Tätigkeit. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, unterliegen die Erträge zudem der Gewerbesteuer nach § 2 GewStG.

2.2 Einkünfte aus Staking (aktives und passives Staking)

Das BMF unterscheidet zwischen aktivem und passivem Staking. Beim aktiven Staking nimmt der Steuerpflichtige selbst an der Blockerstellung teil, während beim passiven Staking lediglich Kryptowerte zur Verfügung gestellt werden, um das Netzwerk zu stabilisieren. Die daraus resultierenden Einkünfte unterliegen in der Regel der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte, es sei denn, es liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

2.3 Einkünfte aus dem Betrieb einer Masternode

Der Betrieb einer Masternode wird steuerlich ähnlich wie das aktive Staking behandelt. Masternode-Betreiber erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die entweder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG versteuert wird. Das BMF betont, dass der Umfang der Tätigkeit entscheidend für die steuerliche Einordnung ist.

2.4 Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten

Die steuerliche Behandlung von Veräußerungserlösen hängt davon ab, ob die Kryptowerte dem Privat- oder Betriebsvermögen zugeordnet sind. Befinden sich die Kryptowerte im Betriebsvermögen, sind Gewinne als Betriebseinnahmen nach § 15 EStG steuerpflichtig. Bei Privatvermögen fallen Gewinne aus der Veräußerung unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Die Spekulationsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr, verlängert sich jedoch auf zehn Jahre, wenn zuvor Einkünfte aus Staking oder Lending erzielt wurden.

2.5 Einkünfte aus Lending

Beim Lending werden Kryptowährungen gegen eine Vergütung verliehen. Das BMF stuft diese Einkünfte als steuerpflichtig ein, da eine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung erfolgt. Steuerpflichtige müssen diese Erträge gemäß § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte versteuern.

2.6 Steuerliche Behandlung von Hard Forks und Airdrops

Das BMF unterscheidet klar zwischen Hard Forks und Airdrops.

Bei einer Hard Fork entstehen neue Coins, die als eigenständige Wirtschaftsgüter betrachtet werden. Die Anschaffungskosten der ursprünglichen Kryptowerte werden auf die neuen Kryptowerte aufgeteilt. Ein steuerpflichtiger Vorgang tritt erst bei einer späteren Veräußerung ein.

Airdrops hingegen stellen die unentgeltliche Zuteilung von Kryptowerten dar. Falls Steuerpflichtige Airdrops ohne eine Gegenleistung erhalten, liegt kein steuerpflichtiger Vorgang vor. Erfolgt die Zuteilung jedoch im Austausch für eine Leistung – beispielsweise durch Marketingaktionen oder Social-Media-Aktivitäten – sind diese Erträge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

3. Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

Das BMF betont die steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige. Alle Transaktionen, insbesondere Kauf- und Verkaufszeitpunkte, erhaltene Belohnungen und Anschaffungskosten, müssen detailliert dokumentiert werden. Gemäß § 90 Abs. 1 AO besteht eine Mitwirkungspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Verstöße gegen die Erklärungspflichten nach §§ 149 und 150 AO können steuerliche und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

4. Anwendungsbereich und Übergangsregelungen

Das BMF-Schreiben ist ab Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I auf alle offenen Fälle anzuwenden. Übergangsregelungen wurden geschaffen, um eine praxisgerechte Umsetzung zu ermöglichen.

5. Fazit

Die überarbeitete Fassung des BMF-Schreibens bringt mehr Klarheit in die steuerliche Behandlung von Kryptowerten. Steuerpflichtige sollten sich frühzeitig mit den Regelungen vertraut machen und geeignete Dokumentationsprozesse etablieren. Insbesondere bei Staking, Lending und Airdrops sind steuerliche Fallstricke zu beachten.

Für eine individuelle steuerliche Beratung zur optimalen Gestaltung von Krypto-Investments stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hier das BMF-Schreiben zum vollständigen Download.

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Benjamin Taubert

Wirtschaftsprüfer

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